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Ihre Rechte als Beschuldigter

 

Als Beschuldigter haben Sie folgende Rechte, über die Sie belehrt werden müssen:

1. Eröffnung des Tatvorwurfs und Belehrung

Ihnen muss bei Beginn der ersten Vernehmung eröffnet werden, welcher Vorwurf Ihnen zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Ferner müssen Sie darüber belehrt werden, dass es Ihnen freisteht sich zum Tatvorwurf zu äußern oder zu schweigen.

2. Sie haben das Recht zu schweigen!

Machen Sie davon Gebrauch. Wenn Sie schweigen, entstehen Ihnen keine rechtlichen Nachteile. Ihr Schweigerecht umfasst sowohl den Tatvorwurf als auch Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.

Es kommt vor, dass die Vernehmungspersonen (z.B. Polizei) Ihnen nach erfolgter Belehrung sagen, dass es besser ist, eine Aussage zu machen. Auch dann sollten Sie bei Ihrer Entscheidung zu schweigen bleiben bzw. keine Aussage machen bevor Sie nicht mit Ihrem Anwalt gesprochen haben. Sie befinden sich nämlich als Beschuldigter in einer Ausnahmesituation, Sie sind aufgeregt und unsicher. Zudem zeigt die Erfahrung, dass man als Beschuldigter dazu neigt, sich zu rechtfertigen bzw. Erklärungen abzugeben. In solchen Situationen sind Sie den Ihnen gegenüber sitzenden Verhör-Profis einfach unterlegen. Wenn Sie nämlich eine Aussage machen, ohne sich mit einem Strafverteidiger Ihres Vertrauens ausreichend beraten zu haben, kann dies weitreichende Folgen für das weitere Verfahren gegen Sie haben.

Sobald Sie nämlich auf eigene Faust eine Aussage gemacht haben, haben Sie sich inhaltlich festgelegt, das einmal gesprochene Wort bleibt in der Welt. Dies birgt große Risiken, da Sie insbesondere nicht wissen, ob überhaupt objektive Beweismittel gegen Sie vorliegen bzw. ob Zeugen oder Mitbeschuldigte Sie belastet haben. Nichts davon erfahren Sie von der Polizei. Ihr Anwalt aber kann Akteneinsicht beantragen und kann Ihnen die entsprechenden Informationen liefern. In Abstimmung mit Ihrem Verteidiger können Sie dann immer noch eine Aussage machen, wenn Sie das möchten.

3. Keine Gespräche ausserhalb des Protokolls

Sie sollten auch keine Gespräche über die Ihnen vorgeworfene Sache o.ä. mit den Vernehmungsbeamten außerhalb des Protokolls führen. Der Inhalt dieser Gespräche wird regelmäßig in Form von Vermerken in der Akte wiedergegeben und kann in die spätere Beweiswürdigung einfließen.

4. Sie haben das Recht immer und in jeder Lage des Verfahrens das Recht, einen Verteidiger zu kontaktieren.

Wenn Sie vorläufig festgenommen oder verhaftet worden sind, sind die Ermittlungsbeamten verpflichtet, Ihnen unverzüglich die Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger zu ermöglichen. Die Ermittlungsbeamten müssen Ihnen die Kontaktaufnahme durch ein Telefongespräch mit Ihrem Anwalt ermöglichen.




Als Beschuldigter im Strafverfahren haben Sie aber auch Pflichten:

1. Wahrheitsgemäße Angaben Ihrer Personalien

Wenn Sie nach Ihren Personalien gefragt werden, müssen Sie diese wahrheitsgemäß mitteilen. Hierzu gehören Angaben zum Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Beruf, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit. Sie sind nicht verpflichtet Angaben zu den von Ihnen verwendeten Festnetz- und Mobilfunkanschlüssen oder E-Mail Adressen machen.

2. Ladung zur Beschuldigtenvernehmung

Wenn Sie zu einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Beschuldigtenvernehmung geladen werden, haben Sie die Pflicht dort zu erscheinen und Angaben zu Ihren Personalien zu machen. Allerdings haben Sie auch hier das Recht zum Tatvorwurf sowie zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu schweigen.

Bei einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei, haben Sie keine Pflicht zu erscheinen. Falls Sie doch zur Polizei gehen sollten, haben Sie auch hier ein vollumfängliches Schweigerecht. In neuerer Zeit liest man gelegentlich auf den polizeilichen Schreiben: „Vorladung auf staatsanwaltschaftliche Anordnung“. Dies ist irreführend, lassen Sie sich dadurch aber nicht verunsichern, denn es handelt sich auch weiterhin um eine polizeiliche Vorladung, der Sie keine Folge leisten müssen.

 

Josipa Salm-Francki | Rechtsanwältin | Fachanwältin für Strafrecht
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