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Ihre Rechte als Beschuldigter
Als Beschuldigter haben Sie folgende Rechte, über die Sie belehrt werden
müssen:
1. Eröffnung des Tatvorwurfs und Belehrung
Ihnen muss bei Beginn der ersten Vernehmung eröffnet werden, welcher Vorwurf
Ihnen zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen.
Ferner müssen Sie darüber belehrt werden, dass es Ihnen freisteht sich zum
Tatvorwurf zu äußern oder zu schweigen.
2. Sie haben das Recht zu schweigen!
Machen Sie davon Gebrauch. Wenn Sie schweigen, entstehen Ihnen keine
rechtlichen Nachteile. Ihr Schweigerecht umfasst sowohl den Tatvorwurf als auch Angaben zu
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.
Es kommt vor, dass die Vernehmungspersonen (z.B. Polizei) Ihnen nach
erfolgter Belehrung sagen, dass es besser ist, eine Aussage zu machen. Auch dann
sollten Sie bei Ihrer Entscheidung zu schweigen bleiben bzw. keine Aussage
machen bevor Sie nicht mit Ihrem Anwalt gesprochen haben. Sie befinden sich
nämlich als Beschuldigter in einer Ausnahmesituation, Sie sind aufgeregt und
unsicher. Zudem zeigt die Erfahrung, dass man als Beschuldigter dazu neigt, sich
zu rechtfertigen bzw. Erklärungen abzugeben. In solchen Situationen sind Sie den
Ihnen gegenüber sitzenden Verhör-Profis einfach unterlegen. Wenn Sie nämlich
eine Aussage machen, ohne sich mit einem Strafverteidiger Ihres Vertrauens
ausreichend beraten zu haben, kann dies weitreichende Folgen für das weitere
Verfahren gegen Sie haben.
Sobald Sie nämlich auf eigene Faust eine Aussage gemacht haben, haben Sie
sich inhaltlich festgelegt, das einmal gesprochene Wort bleibt in der Welt. Dies
birgt große Risiken, da Sie insbesondere nicht wissen, ob überhaupt objektive
Beweismittel gegen Sie vorliegen bzw. ob Zeugen oder Mitbeschuldigte Sie
belastet haben. Nichts davon erfahren Sie von der Polizei. Ihr Anwalt aber kann
Akteneinsicht beantragen und kann Ihnen die entsprechenden Informationen
liefern. In Abstimmung mit Ihrem Verteidiger können Sie dann immer noch eine
Aussage machen, wenn Sie das möchten.
3. Keine Gespräche ausserhalb des Protokolls
Sie sollten auch keine Gespräche über die Ihnen vorgeworfene Sache o.ä. mit
den Vernehmungsbeamten außerhalb des Protokolls führen. Der Inhalt dieser
Gespräche wird regelmäßig in Form von Vermerken in der Akte wiedergegeben und
kann in die spätere Beweiswürdigung einfließen.
4. Sie haben das Recht immer und in jeder Lage des Verfahrens das Recht,
einen Verteidiger zu kontaktieren.
Wenn Sie vorläufig festgenommen oder verhaftet worden sind, sind die
Ermittlungsbeamten verpflichtet, Ihnen unverzüglich die Kontaktaufnahme mit
einem Verteidiger zu ermöglichen. Die Ermittlungsbeamten müssen Ihnen die
Kontaktaufnahme durch ein Telefongespräch mit Ihrem Anwalt ermöglichen.
Als Beschuldigter im Strafverfahren haben Sie aber auch Pflichten:
1. Wahrheitsgemäße Angaben Ihrer Personalien
Wenn Sie nach Ihren Personalien gefragt werden, müssen Sie diese
wahrheitsgemäß mitteilen. Hierzu gehören Angaben zum Vor- und Nachnamen,
Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Beruf, Wohnanschrift und
Staatsangehörigkeit. Sie sind nicht verpflichtet Angaben zu den von Ihnen
verwendeten Festnetz- und Mobilfunkanschlüssen oder E-Mail Adressen machen.
2. Ladung zur Beschuldigtenvernehmung
Wenn Sie zu einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen
Beschuldigtenvernehmung geladen werden, haben Sie die Pflicht dort zu erscheinen
und Angaben zu Ihren Personalien zu machen. Allerdings haben Sie auch hier das
Recht zum Tatvorwurf sowie zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen zu schweigen.
Bei einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei, haben Sie
keine Pflicht zu erscheinen. Falls Sie doch zur Polizei gehen sollten, haben Sie
auch hier ein vollumfängliches Schweigerecht. In neuerer Zeit liest man
gelegentlich auf den polizeilichen Schreiben: „Vorladung auf
staatsanwaltschaftliche Anordnung“. Dies ist irreführend, lassen Sie sich
dadurch aber nicht verunsichern, denn es handelt sich auch weiterhin um eine
polizeiliche Vorladung, der Sie keine Folge leisten müssen.
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